Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
Fassung August 2026 · gültig für alle Angebote und Aufträge ab dem 1. September 2026
B.MOSS GmbH · Brauweiler Straße 14 · D-50859 Köln
Geschäftsführer: Mordeckai Mouyal · Amtsgericht Köln, HRB 35624
USt-IdNr. DE214663628 · Steuernummer 215/5805/0855
Telefon +49 2234 94914-93 · info@b-moss.com
Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts
und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Nachfolgend wird die B.MOSS GmbH als „BMOSS”, der Vertragspartner
als „Auftraggeber” bezeichnet. Frühere Fassungen bleiben für die zu ihrer Geltungszeit geschlossenen Verträge maßgeblich.
§ 1 Geltungsbereich und Einbeziehung
(1) Diese Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen von BMOSS.
(2) Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
(3) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn BMOSS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos liefert. Abweichungen gelten nur, soweit BMOSS ihnen in Textform ausdrücklich zugestimmt hat.
(4) Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Bedingungen.
(5) Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote von BMOSS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Sofern nicht anders angegeben, sind die in einem Angebot genannten Preise 30 Tage ab Angebotsdatum gültig.
(3) Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung von BMOSS in Textform zustande. Bei kurzfristiger Ausführung kann die Rechnung an die Stelle der Auftragsbestätigung treten.
(4) Angaben in Katalogen, Mustern, Datenblättern, Videos und auf der Website sind Beschreibungen und keine Beschaffenheitsgarantien. Eine Garantie bedarf der ausdrücklichen Bezeichnung als solche in Textform.
§ 3 Preise
(1) Alle Preise verstehen sich netto ab dem im Angebot genannten Produktions- oder Lagerort, zuzüglich Verpackung, Versand, Versicherung, Zöllen und der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Der Preis beruht auf den im Briefing festgelegten Parametern (Format, Konstruktion, Papier, Veredelung, Auflage, Termin). Ändert der Auftraggeber diese Parameter nach Auftragserteilung, wird der Preis entsprechend angepasst.
(3) Zusätzliche Leistungen, die vom Auftraggeber nach Auftragserteilung veranlasst werden, insbesondere nachträgliche Korrekturen, zusätzliche Andrucke, Sonderverpackungen, Zwischenlagerungen oder beschleunigte Ausführung, werden nach Aufwand berechnet.
(4) Steigen zwischen Vertragsschluss und Produktionsbeginn die Kosten für Papier, Karton oder sonstige wesentliche Materialien aus vom Auftraggeber und von BMOSS nicht zu vertretenden Gründen um mehr als 10 %, sind beide Parteien berechtigt, eine Anpassung des Preises zu verlangen. Kommt eine Einigung innerhalb von zwei Wochen nicht zustande, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten; weitergehende Ansprüche bestehen in diesem Fall nicht.
§ 4 Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnung
(1) Maßgeblich sind stets die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsbedingungen. Diese gehen den nachfolgenden Regelungen vor.
(2) Sofern dort nichts anderes vereinbart ist und soweit kein abweichender Rahmen- oder Lieferantenvertrag zwischen den Parteien besteht, sind Rechnungen innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Bei Auftragswerten über 20.000 EUR netto ist BMOSS berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Netto-Auftragswerts zu verlangen. Bei Neukunden und bei Sonderanfertigungen kann eine Anzahlung unabhängig vom Auftragswert im Angebot vereinbart werden.
(4) Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers erheblich in Frage stellen, ist BMOSS gemäß § 321 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern und Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 288 Abs. 2 und Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(6) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(7) Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn BMOSS über den Betrag verfügen kann.
§ 5 Daten, Vorlagen und Freigabe
(1) Der Auftraggeber liefert Daten und Vorlagen druckfertig, vollständig, eindeutig und in dem von BMOSS mitgeteilten Format.
(2) BMOSS ist nicht verpflichtet, angelieferte Daten auf inhaltliche Richtigkeit, Rechtschreibung, Vollständigkeit oder Eignung zu prüfen.
(3) Andrucke, Proofs oder digitale Simulationen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers erstellt und gesondert berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(4) Mit der Freigabe in Textform übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Text, Bild, Farbigkeit und Konstruktion der freigegebenen Fassung. Für Fehler, die der Auftraggeber bei der Freigabe übersehen hat, haftet BMOSS nicht.
(5) Änderungen nach erfolgter Freigabe werden nach Aufwand berechnet und können den vereinbarten Termin verschieben.
(6) BMOSS ist berechtigt, angelieferte Daten nach Abschluss des Auftrags zu löschen. Eine Archivierungspflicht besteht nicht. Die Datensicherung obliegt dem Auftraggeber.
§ 6 Rechte Dritter und Freistellung
(1) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Nutzung, Vervielfältigung und Verbreitung aller von ihm gelieferten Vorlagen, Texte, Bilder, Marken und sonstigen Inhalte berechtigt ist und dass deren Ausführung keine Rechte Dritter verletzt.
(2) BMOSS ist nicht verpflichtet, das Bestehen solcher Rechte zu prüfen.
(3) Der Auftraggeber stellt BMOSS von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung von Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Persönlichkeits-, Wettbewerbs- oder sonstigen Rechten im Zusammenhang mit den von ihm gelieferten Inhalten geltend gemacht werden. Die Freistellung umfasst auch die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung.
(4) Verstößt die Ausführung eines Auftrags erkennbar gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen Rechte Dritter, ist BMOSS berechtigt, die Ausführung abzulehnen oder abzubrechen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
§ 7 Muster, Konstruktionen, Werkzeuge und Schutzrechte
(1) Von BMOSS entwickelte Konstruktionen, Papiermechaniken, Entwürfe, Prototypen, Muster, Stanzformen und sonstige Werkzeuge bleiben Eigentum von BMOSS, auch wenn sie dem Auftraggeber anteilig in Rechnung gestellt wurden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart ist.
(2) An patentierten oder anderweitig geschützten Mechaniken von BMOSS erwirbt der Auftraggeber keine Rechte. Er erhält das Recht, das gelieferte Produkt für den vereinbarten Zweck zu verwenden.
(3) Ideen, Lösungsvorschläge, Konstruktionsprinzipien, Zeichnungen, Handmuster, Prototypen, Dummys und Stanzformen, die BMOSS dem Auftraggeber zur Verfügung stellt, werden ausschließlich zum Zweck der Prüfung und einer möglichen Beauftragung von BMOSS überlassen. Sie stellen die Kernleistung von BMOSS dar und sind wirtschaftlich der Gegenstand des Angebots.
(4) Ohne vorherige Zustimmung von BMOSS in Textform darf der Auftraggeber die nach Absatz 3 überlassenen Ideen und Lösungen weder selbst noch durch Dritte umsetzen, nachbauen, nachahmen oder produzieren lassen, weder vollständig noch in ihren wesentlichen Merkmalen, und weder unmittelbar noch mittelbar über Kunden, Agenturen, Endkunden oder sonstige Beauftragte. Ebenso wenig dürfen sie Dritten, insbesondere anderen Herstellern oder Wettbewerbern von BMOSS, zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob es zu einer Beauftragung von BMOSS kommt, und besteht für drei Jahre ab Überlassung fort.
(5) Die nach Absatz 3 überlassenen Unterlagen und Gegenstände sind Geschäftsgeheimnisse von BMOSS im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG. Der Auftraggeber behandelt sie vertraulich, macht sie nur dem zur Prüfung erforderlichen Personenkreis zugänglich und verpflichtet diesen entsprechend.
(6) Bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen Absatz 4 hat der Auftraggeber BMOSS auf Verlangen in Textform Auskunft zu erteilen über den ausführenden Hersteller, den Zeitpunkt, die produzierte Menge, das Format sowie den Netto-Wert der bei einem Dritten ausgeführten Produktion.
(7) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Absatz 4 verspricht der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Netto-Werts der bei dem Dritten ausgeführten Produktion, mindestens jedoch 25.000 EUR und höchstens 150.000 EUR je Zuwiderhandlung. Lässt sich dieser Wert nicht feststellen, weil der Auftraggeber die Auskunft nach Absatz 6 nicht oder nicht vollständig erteilt, beträgt die Vertragsstrafe 50.000 EUR.
(8) Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Herausgabe, Rückruf und Vernichtung sowie auf Ersatz eines weitergehenden Schadens, insbesondere nach dem GeschGehG, dem UrhG, dem DesignG, dem PatG und dem UWG, bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.
(9) Führt BMOSS einen Auftrag nach einer vom Auftraggeber übergebenen Vorlage aus, trägt allein der Auftraggeber die Verantwortung für die daran bestehenden Rechte.
(10) BMOSS bewahrt Stanzformen und auftragsbezogene Werkzeuge für zwei Jahre nach der letzten Lieferung auf und ist danach berechtigt, sie nach vorheriger Ankündigung in Textform zu vernichten.
§ 8 Liefer- und Ausführungsfristen, höhere Gewalt
(1) Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Fristen beginnen frühestens mit der vollständigen Klärung aller technischen Fragen, dem Eingang aller erforderlichen Daten und Unterlagen, der Freigabe durch den Auftraggeber sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
(3) Verzögert sich die Freigabe oder die Beibringung von Unterlagen durch den Auftraggeber, verlängern sich die Fristen entsprechend.
(4) Ereignisse höherer Gewalt befreien BMOSS für ihre Dauer und im Umfang ihrer Auswirkungen von den Leistungspflichten. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Epidemien und behördliche Maßnahmen, Krieg, Terror, Embargos und Sanktionen, Streik und Aussperrung, Energie- und Rohstoffmangel, Störungen der Lieferketten, Transportbeschränkungen sowie Betriebsstörungen, die BMOSS nicht zu vertreten hat. BMOSS wird den Auftraggeber unverzüglich unterrichten.
(5) Dauert ein solches Ereignis länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
(6) BMOSS steht der Einwand der Nichtbelieferung durch eigene Zulieferer zu, sofern ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde und die Nichtbelieferung nicht von BMOSS zu vertreten ist.
(7) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
§ 9 Versand, Gefahrübergang und Transportdienstleister
(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab dem im Angebot genannten Produktions- oder Lagerort. Erfüllungsort für die Lieferung ist dieser Ort.
(2) Auf Wunsch des Auftraggebers organisiert BMOSS als Serviceleistung den Versand der Ware. Die Versendung erfolgt in diesem Fall im Auftrag, auf Rechnung und auf Gefahr des Auftraggebers.
(3) BMOSS beauftragt hierfür ausschließlich anerkannte und leistungsfähige Transportdienstleister, insbesondere UPS, DHL, DPD oder vergleichbare Speditionen. BMOSS wählt den Dienstleister nach pflichtgemäßem Ermessen aus, sofern der Auftraggeber keine abweichende Anweisung erteilt hat.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht gemäß § 447 BGB auf den Auftraggeber über, sobald BMOSS die Ware dem Frachtführer, dem Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Dies gilt auch bei Teillieferungen und unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.
(5) BMOSS schuldet die rechtzeitige und ordnungsgemäße Übergabe der Ware an den Transportdienstleister, nicht den Transporterfolg. Der Transportdienstleister ist hinsichtlich der Durchführung des Transports nicht Erfüllungsgehilfe von BMOSS im Sinne des § 278 BGB.
(6) Für Verzögerungen, Laufzeitüberschreitungen, Verluste oder Beschädigungen, die nach der Übergabe an den Transportdienstleister eintreten, haftet BMOSS daher nicht. Insbesondere begründen von Transportdienstleistern angegebene Zustellzeiten keine Zusage von BMOSS. Die Regelungen des § 14 dieser Bedingungen bleiben unberührt.
(7) BMOSS tritt dem Auftraggeber auf dessen Verlangen sämtliche Ansprüche ab, die BMOSS aus dem Transportvertrag gegen den Transportdienstleister zustehen, und unterstützt den Auftraggeber bei deren Geltendmachung durch Übermittlung der erforderlichen Nachweise.
(8) Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.
(9) Eine zeitgenaue Zustellung, insbesondere Express- oder Fixtermin-Zustellung, wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung in Textform geschuldet. Auch in diesem Fall gelten ergänzend die Beförderungsbedingungen des jeweiligen Transportdienstleisters.
(10) Äußerlich erkennbare Transportschäden und Fehlmengen hat der Auftraggeber unverzüglich bei Ablieferung auf dem Ablieferbeleg des Transportdienstleisters vermerken zu lassen und BMOSS unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt dies, können Ansprüche gegen den Transportdienstleister verloren gehen; BMOSS haftet hierfür nicht.
(11) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. BMOSS ist berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern.
§ 10 Mehr- und Minderlieferung
(1) Produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 5 % der bestellten Auflage sind zulässig.
(2) Bei Sonderanfertigungen mit hohem Handkonfektionierungsanteil kann im Angebot eine abweichende Toleranz vereinbart werden.
(3) Berechnet wird stets die tatsächlich gelieferte Menge.
§ 11 Technisch bedingte Abweichungen
(1) Handelsübliche oder technisch bedingte Abweichungen in Gewicht, Stärke, Material, Farbe, Maßen und Oberfläche berechtigen nicht zur Beanstandung.
(2) Dies gilt insbesondere für Toleranzen, die sich aus Handarbeit, Handkonfektionierung, Falzung, Stanzung, Kaschierung und Veredelung ergeben, sowie für geringfügige Abweichungen von einer übergebenen Vorlage in Größe und Druckausfall je nach Fertigungsverfahren.
(3) Die Druckproduktion erfolgt nach ISO 12647-2. Ein farbverbindliches Ergebnis wird nur geschuldet, wenn ein Proof oder ein Andruck freigegeben wurde. Geringfügige Farbabweichungen, wie sie im Offsetdruck und durch natürliche Schwankungen des Bedruckstoffes systembedingt auftreten, sind nicht reklamationsfähig. Abweichungen zwischen Bildschirmdarstellung und Druckergebnis sind technisch bedingt und stellen keinen Mangel dar.
(4) Nach dem heutigen Stand der Farbentechnik kann keine uneingeschränkte Gewähr für Lichtechtheit, Abriebfestigkeit, Wasserbeständigkeit und vergleichbare Eigenschaften übernommen werden, sofern diese nicht ausdrücklich zugesichert wurden.
(5) Für übersehene Druckfehler, die das Gesamtprodukt nicht wesentlich beeinträchtigen, wird keine Gewähr übernommen.
(6) BMOSS übernimmt keine Gewähr für Veränderungen oder Funktionsbeeinträchtigungen der Produkte, die durch Weiterverarbeitung beim Auftraggeber oder bei von ihm beauftragten Dritten entstehen, insbesondere durch Lettershops, Buchbinder, Konfektionierer, Personalisierungs- oder Versanddienstleister.
§ 12 Untersuchung und Rüge
(1) Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Menge und Beschaffenheit zu untersuchen.
(2) Offensichtliche Mängel sind BMOSS innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ablieferung in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. § 377 HGB bleibt im Übrigen unberührt.
(3) Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige ist deren Zugang bei BMOSS maßgeblich.
(4) Vor einer Weiterverarbeitung, Verteilung, Versendung oder sonstigen Nutzung hat der Auftraggeber die Ware daraufhin zu prüfen, ob sie der Bestellung, der freigegebenen Druckvorlage und der zuletzt freigegebenen Mustersimulation entspricht.
(5) Wird die Ware ganz oder teilweise verteilt, versendet, weiterverarbeitet oder anderweitig bestimmungsgemäß verwendet, gilt sie insoweit als abgenommen. Beanstandungen hinsichtlich Qualität, Ausführung, Funktion, Menge oder Übereinstimmung mit der Bestellung sind für bereits verteilte, verwendete oder nicht mehr rückgabefähige Ware ausgeschlossen, soweit der Mangel bei ordnungsgemäßer Eingangskontrolle erkennbar gewesen wäre.
(6) Der Auftraggeber hat beanstandete Ware in ausreichendem Umfang als Originalmuster aufzubewahren und BMOSS auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Eine ausschließlich auf Lichtbildern beruhende Beurteilung ist bei mechanisch konfektionierten Erzeugnissen nicht ausreichend. Die fristgerechte Anzeige und die Verfügbarkeit physischer Originalmuster sind Voraussetzung für die Geltendmachung von Mängelansprüchen.
(7) Beanstandungen, die nur einen Teil der Lieferung betreffen, berechtigen nicht zur Zurückweisung der gesamten Lieferung.
(8) Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen. Rücksendungen bedürfen der vorherigen Abstimmung in Textform.
§ 13 Mängelrechte und Verjährung
(1) Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge leistet BMOSS nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(2) Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder verweigert BMOSS sie, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach § 14.
(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 14 Abs. 1 sowie für Ansprüche, für die das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht.
§ 14 Haftung
(1) BMOSS haftet unbeschränkt
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b) bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
d) im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie,
e) nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet BMOSS begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, höchstens jedoch auf den Netto-Auftragswert des betroffenen Auftrags. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von BMOSS ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von BMOSS.
(5) Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 15 Stornierung durch den Auftraggeber
(1) Tritt der Auftraggeber nach Auftragserteilung ohne einen von BMOSS zu vertretenden Grund vom Vertrag zurück, hat er die bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten.
(2) Anstelle des Nachweises der tatsächlichen Kosten kann BMOSS pauschal verlangen:
- 15 % des Netto-Auftragswerts, wenn Konstruktion und Stanzform bereits erstellt wurden,
- 40 % des Netto-Auftragswerts nach Materialbeschaffung,
- 100 % des Netto-Auftragswerts nach Produktionsbeginn.
(3) Dem Auftraggeber bleibt in allen Fällen der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
(4) Bei kundenspezifischen Sonderanfertigungen, die anderweitig nicht verwertbar sind, bleibt der Anspruch auf die volle Vergütung unberührt.
§ 16 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von BMOSS.
(2) Veräußert der Auftraggeber Vorbehaltsware weiter, tritt er bereits jetzt sämtliche hieraus entstehenden Forderungen einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent sicherungshalber an BMOSS ab. BMOSS nimmt die Abtretung an.
(3) Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im ordentlichen Geschäftsgang einzuziehen.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber auf das Eigentum von BMOSS hinzuweisen und BMOSS unverzüglich zu unterrichten. Die Kosten einer Intervention trägt der Auftraggeber.
(5) Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt BMOSS auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
§ 17 Geheimhaltung und Referenznennung
(1) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrages.
(2) BMOSS ist berechtigt, die für den Auftraggeber gefertigten Produkte nach Abschluss des Projekts zu fotografieren, zu filmen und als Referenz zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht.
(3) Die namentliche Nennung des Auftraggebers oder seines Endkunden sowie die Wiedergabe erkennbarer Marken, Produktnamen oder vertraulicher Inhalte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.
§ 18 Datenschutz
BMOSS verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter www.b-moss.com. Werden im Rahmen eines Auftrags personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, insbesondere bei personalisierten Mailings, schließen die Parteien zuvor einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.
§ 19 Export- und Sanktionsvorschriften
(1) Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Außenwirtschafts-, Zoll- oder Sanktionsvorschriften entgegenstehen.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gelieferten Produkte nicht unter Verstoß gegen solche Vorschriften zu verwenden, weiterzuveräußern oder auszuführen.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für alle Leistungen ist Köln, soweit sich aus § 9 Abs. 1 nichts anderes ergibt.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Köln. BMOSS ist darüber hinaus berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(4) Erklärungen und Anzeigen im Rahmen dieser Bedingungen bedürfen mindestens der Textform.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
(6) Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser Bedingungen. Übersetzungen dienen ausschließlich der Information.